News

Neuer Look

Wir freuen uns das folgende Wohnungen einen neuen Boden ( kein Teppich mehr) bekommen:

Haus Klüver Nr. 5 und Nr. 6

Haus Schwardt Nr. 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 12a

Neue Bilder Ostern online!

Wieder fleißig beim Renovieren

Folgende Ferienwohnungen erfreuen sich über eine Renovierung:

Im Hause Schwardt

Nr. 11 und Nr. 7 und Nr. 6

Ab 1. April buchbar und neue Bilder sind dann Ostern online !

Reisebedingungen

Es gelten in Schleswig-Holstein fast keine Corona-Einschränkungen mehr. Die Testpflicht (3G-Regel) entfällt weitgehend. Die Maskenpflicht ist nunmehr eine Empfehlung. Bitte achten Sie beim Betreten eines Geschäftes, Lokals etc. auf deren Hausordnungen!

Reisebedingungen ab 19.3.2022

Ab Sonnabend, 19. März, gelten in Schleswig-Holstein fast keine Corona-Einschränkungen mehr. Die Testpflicht (3G-Regel) entfällt weitgehend. Die Maskenpflicht bleibt vorerst in Kraft.

Reise Bedingungen ab 3. März 2022

In Beherbergungsbetrieben gilt 3G.

Ungeimpfte müssen täglich einen negativen Test vorlegen.

Gäste haben Folgendes zu beachten:

2G-Regel plus Testnachweis beim "Einchecken": Gäste dürfen grundsätzlich nur beherbergt werden, wenn sie den Beherbergungsbetrieben bei Aufnahme ("Einchecken") einen Impf- oder Genesenennachweis und zusätzlich einen negativen Testnachweis (bei Antigen-Schnelltests gilt 24 Stunden, bei PCR-Tests gilt abweichend 48 Stunden) vorlegen. Auch dürfen sie keine typischen Coronavirus-Symptome (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) haben. Der Test kann bei Aufnahme in einem Beherbergungsbetrieb auch vor Ort unter Aufsicht des Personals gemacht werden, sofern das Hotel dies anbietet. Gäste sollten sich unbedingt vor Anreise erkundigen, ob der Beherbergungsbetrieb dies ermöglicht.
Personen, die nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erhalten haben und darüber einen Nachweis vorlegen, sind von der zusätzlichen Testverpflichtung ausgenommen. Allerdings greift diese Ausnahme erst, wenn die Auffrischungsimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Auch Minderjährige benötigen keinen zusätzlichen Test.
Personen, die bei der Aufnahme ("Einchecken") die erforderlichen Nachweise erbracht haben, müssen beim Aufenthalt im Beherbergungsbetrieb keinen weiteren Test vorlegen. Jedoch müssen Personen, die nacheinander mehrere Beherbergungsbetriebe aufsuchen (z.B. bei Rundreisen, Rundwanderungen), die oben beschriebenen Anforderungen jeweils in jedem Beherbergungsbetrieb zu Beginn erneut nachweisen. Zu den Nachweisen finden Sie hier weitere Informationen.
Kinder bis zur Einschulung benötigen keinen Impf- oder Genesenennachweis und auch keinen negativen Testnachweis. Auch minderjährige Schulpflichtige benötigen keinen Impf- oder Genesenennachweis, wenn sie entweder einen tagesaktuellen negativen Testnachweis vorlegen (bei Antigen-Schnelltests gilt 24 Std, bei PCR-Tests gilt abweichend 48 Std.) oder anhand einer Bescheinigung der Schule (ein Schülerausweis reicht hier nicht aus) nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Für die Zeit der Weihnachtsferien (23.12. bis 09.01.) gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Ebenso müssen Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, einen negativen Testnachweis, aber keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Bei einem längeren Aufenthalt muss täglich ein neuer negativer Testnachweis vorgelegt werden (bei PCR-Test alle 48 Stunden).
Regeln bei nichttouristischen Reisen: Für Gäste, die aus beruflichen oder sozialethischen Gründen beherbergt werden, gilt die 3G-Regel. Weitere Informationen dazu hier.
Maskenpflicht:

Gäste müssen in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) tragen. Gäste dürfen die Mund-Nasen-Bedeckung bei der Nahrungsaufnahme abnehmen, sofern sie sich am festen Steh- oder Sitzplatz befinden.